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Begriffsbestimmung
Nahrungsergänzungsmittel
Nach Novellierung des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975 vom 10.7.2003
tritt an die Stelle des Verzehrproduktes das
Nahrungsergänzungsmittel. Damit wurde das Österreichische Spezifikum
des "Verzehrproduktes" an die EG-Rechtslage angepasst.
Gemäß § 3 LMG 1975 sind Nahrungsergänzungsmittel "Lebensmittel, die
dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus
Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen und Mineralstoffen
oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder
physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr
gebracht werden" (d.h. in Form von z.B. Kapseln, Tabletten,
Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und
ähnlichen Darreichungsformen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen
Mengen).
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung BGBl II Nr. 88/2004 setzt die
Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie 2002/46/EG in österreichisches
Recht um. Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen von
Nahrungsergänzungsmitteln (NEM).
Eckpunkte der Verordnung:
• NEM dürfen nur verpackt und nach ihrer Meldung beim zuständigen
Bundesministerium (derzeit: Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen) an den Letztverbraucher abgegeben werden. Mit der Meldung
ist ein Etikettenmuster vorzulegen (§ 18 LMG).
• Im Fall von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen NEM ausschließlich
aus oder mit den in Anlage 1 der NEMV genannten Nährstoffen
(Vitaminen oder Mineralstoffen) hergestellt werden. Diese Nährstoffe
müssen in den in Anlage 2 taxativ aufgezählten Formen (Verbindungen)
eingesetzt werden.
• Die Verwendung anderer als in der NEMV genannter Vitamine und
Mineralstoffe (Anlage 1) bzw. dieser Vitamine und Mineralstoffe in
anderen Formen (Anlage 2) ist bis 31. Dezember 2009 zulässig, wenn:
o der betreffende Stoff bzw. die Stoffform in einem oder mehreren
NEM, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr
waren, verwendet wurde,
o der Unternehmer dem BMGF bis zum 12. April 2005 ein Dossier für
den betreffenden Stoff/Stoffform vorlegt und
o sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf
der Grundlage dieses Dossiers nicht gegen die Verwendung ausspricht.
• Für "andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer
Wirkung" als Vitamine und Mineralstoffe sollen in einer späteren
Phase Regelungen festgelegt werden. Diese können daher - unter
Beachtung des Missbrauchsprinzips - bis auf Weiteres in NEM
eingesetzt werden.
• Als Sachbezeichnung ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel"
vorgeschrieben. Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen nach
der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind folgende
Angaben auf dem Etikett anzubringen:
o der Kategoriename oder eine Angabe zur Beschaffenheit der
Nährstoffe, die für das NEM kennzeichnend sind;
o die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen;
o einen Warnhinweis, die empfohlenen Tagesmenge nicht zu
überschreiten;
o einen Hinweis, dass NEM nicht als Ersatz für eine
abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen und außerhalb
der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
o die Menge der Nährstoffe oder sonstiger Stoffe mit
ernährungspezifischer Wirkung (numerische Angabe in den Einheiten
der Anlage 1); (Durchschnittswerte). Diese Kennzeichnung hat pro
empfohlener Tagesdosis zu erfolgen. Bei Vitaminen und
Mineralstoffen, die im Anhang der Nährwertkennzeichnungsverordnung
BGBl. Nr. 896/1995 genannt sind, müssen zusätzlich die Prozentsätze
der Referenzwerte genannt werden.
• Übergangsfrist: Unbeschadet der zeitgerechten Vorlage eines
Dossiers (siehe oben) dürfen NEM, die den bisher geltenden, jedoch
nicht den Bestimmungen der NEMV enstprechen, bis 31. Juli 2005 in
Verkehr gebracht werden.
Ansprechpartner
© Letzte Aktualisierung: 09.08.2004
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