Begriffsbestimmung Nahrungsergänzungsmittel


Nach Novellierung des Lebensmittelgesetzes (LMG) 1975 vom 10.7.2003 tritt an die Stelle des Verzehrproduktes das Nahrungsergänzungsmittel. Damit wurde das Österreichische Spezifikum des "Verzehrproduktes" an die EG-Rechtslage angepasst.
Gemäß § 3 LMG 1975 sind Nahrungsergänzungsmittel "Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen und Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden" (d.h. in Form von z.B. Kapseln, Tabletten, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen).
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung BGBl II Nr. 88/2004 setzt die Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie 2002/46/EG in österreichisches Recht um. Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM).
Eckpunkte der Verordnung:
• NEM dürfen nur verpackt und nach ihrer Meldung beim zuständigen Bundesministerium (derzeit: Bundesministerium für Gesundheit und Frauen) an den Letztverbraucher abgegeben werden. Mit der Meldung ist ein Etikettenmuster vorzulegen (§ 18 LMG).
• Im Fall von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen NEM ausschließlich aus oder mit den in Anlage 1 der NEMV genannten Nährstoffen (Vitaminen oder Mineralstoffen) hergestellt werden. Diese Nährstoffe müssen in den in Anlage 2 taxativ aufgezählten Formen (Verbindungen) eingesetzt werden.
• Die Verwendung anderer als in der NEMV genannter Vitamine und Mineralstoffe (Anlage 1) bzw. dieser Vitamine und Mineralstoffe in anderen Formen (Anlage 2) ist bis 31. Dezember 2009 zulässig, wenn:
o der betreffende Stoff bzw. die Stoffform in einem oder mehreren NEM, die vor dem 12. Juli 2002 in Österreich rechtmäßig in Verkehr waren, verwendet wurde,
o der Unternehmer dem BMGF bis zum 12. April 2005 ein Dossier für den betreffenden Stoff/Stoffform vorlegt und
o sich die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf der Grundlage dieses Dossiers nicht gegen die Verwendung ausspricht.
• Für "andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung" als Vitamine und Mineralstoffe sollen in einer späteren Phase Regelungen festgelegt werden. Diese können daher - unter Beachtung des Missbrauchsprinzips - bis auf Weiteres in NEM eingesetzt werden.
• Als Sachbezeichnung ist die Bezeichnung "Nahrungsergänzungsmittel" vorgeschrieben. Zusätzlich zu den Kennzeichnungsanforderungen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sind folgende Angaben auf dem Etikett anzubringen:
o der Kategoriename oder eine Angabe zur Beschaffenheit der Nährstoffe, die für das NEM kennzeichnend sind;
o die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen;
o einen Warnhinweis, die empfohlenen Tagesmenge nicht zu überschreiten;
o einen Hinweis, dass NEM nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen und außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;
o die Menge der Nährstoffe oder sonstiger Stoffe mit ernährungspezifischer Wirkung (numerische Angabe in den Einheiten der Anlage 1); (Durchschnittswerte). Diese Kennzeichnung hat pro empfohlener Tagesdosis zu erfolgen. Bei Vitaminen und Mineralstoffen, die im Anhang der Nährwertkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 896/1995 genannt sind, müssen zusätzlich die Prozentsätze der Referenzwerte genannt werden.
• Übergangsfrist: Unbeschadet der zeitgerechten Vorlage eines Dossiers (siehe oben) dürfen NEM, die den bisher geltenden, jedoch nicht den Bestimmungen der NEMV enstprechen, bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.

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© Letzte Aktualisierung: 09.08.2004