Forum für angewandte Menschlichkeit


gemeinnütziger, mildtätiger Verein
Die Neugründung des nachstehenden Verein "FAM" sollte neben den vielfältigen Aufgaben dazu beitragen, das Zusammenfinden Gleichgesinnter zu beschleunigen.


Statuten des Vereins

"Forum für angewandte Menschlichkeit", in der Folge "FAM" genannt.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen " Forum für angewandte Menschlichkeit",
in der Folge FAM genannt.
2) Er hat seinen Sitz in 5271 Moosbach O.Ö. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die ganze Welt.
3) Die Errichtung von Zweigvereinen (Sektionen) ist beabsichtigt
4) Sprachliche Gleichbehandlung: Wenn in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten sie für Frauen und Männer gleicherweise.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein FAM, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine auf freiwilligen Zusammenschluss bestehende selbstständige, mildtätige, gemeinnützige und unabhängige Organisation.
1) Diese bezweckt die Unterstützung und Koordinierung, Beratung, Information, sowie die Finanzierung und Betreuung von humanitären, sozialen, ökologischen und innovativen Projekten im In- und Ausland. Dazu gehören auch die Bereiche Forschung und Entwicklung von Gesundheitsfördernden Maßnahmen.
2) Zusammenarbeit mit Universitäten, Hochschulen mit einschlägigen Studienrichtungen / Lehr- und Forschungs-Einrichtungen, um den Dialog zwischen Theorie und Praxis zu fördern.
Der Verein FAM übt seine Tätigkeit im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordung (BAO) auf gemeinnütziger Basis aus.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.
2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen, wie z.B. Subventionen, Förderungsmittel ect..
Durch allfällige Kostenbeiträge für die Bereitstellung von Sachmittel und Werbeeinschaltungen in den verschiedenen Medien.
3 Ideelle Mittel Vorträge, Schulungen, Veranstaltungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Errichtung einer Bibliothek, Herausgabe von Publikationen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Der FAM hat drei Gruppen von Mitgliedern:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
1) Ordentliche Mitglieder, sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
2) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die volljährig und unbescholten sind werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt spätestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Erhalt der Mitteilung über die Aufnahme als Mitglied folgt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Durch freiwilligen Austritt, dieser kann jederzeit erfolgen. Er muss schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form) mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie Telefax oder e-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand war. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand des FAM jederzeit erfolgen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des FAM teilzunehmen und die Einrichtungen des FAM zu beanspruchen. Sie können aus dem vielfältigem Angebot des FAM frei wählen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung des FAM sowie das Antragsrecht und das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern des FAM zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
3) Mindestens ¼ der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des FAM nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des FAM Abbruch oder Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Die Organe des Vereins FAM
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Generalversammlung,
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer ($ 21 Abs. 5 erster Satz Vereins Gesetz),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators ( § 11 Abs. 2 letzter Satz der Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie Telefax oder e-Mail) an die vom Mitglied dem verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. A-c). durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, (oder in vergleichbarer elektronischer Form wie Telefax oder e-Mail) an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/Präsidentin, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier höchstens sieben ordentlichen Mitgliedern des FAM und zwar:
- einem Präsidenten/in, er vertritt den FAM nach aussen,
- einem Präsidenten/in -Stellvertreter,
- einem Schatzmeister/in, verantwortet das Finanzgebaren und Finanz-Controlling den Zahlungs- und Finanz-Behördenverkehr,
- einem Schriftführer/in oder ihren Stellvertreter. Verantwortet den gesamten Schriftverkehr, Internet und Dokumentationen des FAM und unterstützt den Präsidenten bei allen seinen Aufgaben.
- sonstige Vorstandsmitglieder übernehmen bei Bedarf einzelne Projektbezogene Aufgaben, die im Einzelfall im Vorstand abzustimmen sind.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fass seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident/in, bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen.
(8) Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Im Falle der Bestellung eines Geschäftsführers wird dieser durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Geschäftsführung ist nicht Mitglied des Vorstandes. Bei einer Abberufung / bzw. Kündigung der Geschäftsführung durch den Vorstand, hat der Vorstand interimistisch die Geschäftsführung zu übernehmen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. A-c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident/in vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des FAM bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/in und des Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidenten/in und des Schatzmeister/in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu vertreten, bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Erklärungen des FAM bedürfen grundsätzlich der Gegenzeichnung von Präsident oder Präsident-Stellvertreter, soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt, der Gegenzeichnung des Schatzmeisters. Ist einer der drei Vorstandsmitglieder mit spezifischen Funktionen, d.h. Präsident, Schatzmeister, Schriftführer (vorübergehend) nicht in der Lage, bzw. bereit diese Funktion (weiter) auszuüben, so hat der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der sonstigen Vorstandsmitglieder einen (interimistischen) Stellvertreter zu bestimmen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, so ist durch den Vorstand unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Der Vorstand hat das Recht, aus dem Kreis der ordentlichen FAM-Mitglieder einen Beirat zu nominieren, der dem Vorstand in FAM-Angelegenheiten beratend zur Verfügung steht. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch einen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit bestimmt. Mit beratender Funktion ist der Geschäftsführer, so einer angestellt ist, in die Koordinationsstelle einzubeziehen.
§ 14 Rechnungsprüfer
Der FAM hat zwei Rechnungsprüfer. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Der Rechnungsprüfer wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis im FAM entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern des FAM zusammen, von welchem je eines von den Streitteilen ernannt wird. Die beiden ernannten Mitglieder dieses Schiedsgerichtes wählen selbst ein drittes ordentliches Mitglied des FAM als Obmann. Können sich diese beiden ernannten Schiedsrichter über die Person des Schiedsgerichts-Obmannes nicht einigen, entscheidet unter den Vorschlägen das Los. Ein Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des FAM kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abzug der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen hat. Soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der FAM verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Sitz des Vereines ist derzeit Schacha 9, 5271 Moosbach im Innviertel. Der Verein ist eingetragen bei der BH Braunau O.Ö.
Der Verein ist in Zukunft international tätig.
Der gewählte Vorstand besteht aus 6 Personen:


Präsident: Helmut HALUZAN, Hartberg Stmk.
Vizepräsident:Margit KLIMA
Schriftführer:Andrea DIETRICH
Stellevertreter:Gabriele SCHWAIGER
Schatzmeister:Gertrud HOHENBRUCK
Stellvertreter:Rudolf KORP

Wir sind offen für friedliebende Menschen jeder Hautfarbe, Nation, Religion oder Weltanschauung so lange diese die gröstmögliche Freiheit jedes einzelnen Menschen respektiert und ein harmonisches Zusammenleben gewährleistet.
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